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Der Präsident und sein Stellvertreter bilden mit vier weiteren aus der Vollversammlung in geheimer Wahl nach Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern den Vorstand.
Der Vorstand ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Hauptsatzung [5] oder einen Beschluss der Vollversammlung dieser, den Ausschüssen oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.