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Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die in ihr Tätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange zu vertreten. In diesem Rahmen umfasst ihr Aufgabenbereich insbesondere
Durchführung und Förderung der landwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes, soweit sie nicht an öffentlichen Schulen erfolgt, sowie Abnahme der entsprechenden Prüfungen,
Förderung des landwirtschaftlichen Schul- und Beratungswesens,
Verbesserung der landwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsverfahren durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie des Zusammenschlusses zu Erzeugergemeinschaften und -organisationen,
Förderung der Vermarktung und Verwertung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse,
Beratung und Förderung der landwirtschaftlichen Organisationen,
Förderung des landwirtschaftlichen Buchführungswesens,
Mitwirkung bei der Orts- und Regionalplanung sowie bei der Landschaftsplanung und Landschaftsentwicklung nach den dafür geltenden Vorschriften,
Vertretung der Landwirtschaft bei den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, bei der Flurbereinigung sowie in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen,
öffentliche Bestellung und Vereidigung land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger (§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung),
Stellung von Anträgen bei den Behörden in allen die Landwirtschaft und den landwirtschaftlichen Berufsstand betreffenden Angelegenheiten,
Unterstützung der Behörden und Gerichte in landwirtschaftlichen Fachfragen, vor allem durch Erstattung von Gutachten, durch Benennung von Sachverständigen sowie durch Vorschläge von Beisitzern für Gerichte.
Das Ministerium für Umwelt kann der Landwirtschaftskammer durch Rechtsverordnung [1] weitere Selbstverwaltungsaufgaben sowie Aufgaben nach Weisung übertragen.
Die Landwirtschaftskammer soll bei der Beratung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft und bei allen öffentlichen Planungen, von denen land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsgrundstücke unmittelbar betroffen werden, gehört werden.
Die Landwirtschaftsschulen und die Wirtschaftsberatungsstellen sind dem Ministerium für Umwelt unterstellt. Es ist oberste Schulaufsichtsbehörde und für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Es regelt insbesondere Aufgaben und Ordnung [2] der Landwirtschaftsschulen.