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Die Landwirtschaftskammer regelt im Rahmen dieses Gesetzes ihre inneren Verhältnisse durch Hauptsatzung [5] und Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen sind. Die Hauptsatzung [5] bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Hauptsatzung [5] hat insbesondere Vorschriften zu enthalten über
die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organe der Landwirtschaftskammer,
die Einberufung der Vollversammlung,
die Form von Bekanntmachungen,
das Verfahren bei Änderungen der Hauptsatzung,
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
die Anstellungs- und Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.
Die Hauptsatzung [5] ist zu veröffentlichen.