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Die Landwirtschaftskammer ist befugt, zur Durchführung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung in entsprechender Anwendung des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von besonderen Verzeichnissen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren festzusetzen und zu erheben.
Soweit in landesrechtlichen Vorschriften Gebühren für Amtshandlungen vorgesehen und diese Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach § 2 Abs. 2 zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, kann sie auch diese Gebühren erheben. Entsprechendes gilt für Benutzungsgebühren.