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Die Vollversammlung kann sich durch Beschluss, dem eine Zweidrittelmehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen muss, selbst auflösen.
Im Fall der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Vollversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tag der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.