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Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des § 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte ihren oder seinen Antrag stellt.
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
§ 12 Absatz 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
§ 12 Absatz 4 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
§ 12 Absatz 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.