Gesetze
Gesetz wird geladen …
Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die nächste Listenbewerberin oder den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung und weist sie oder ihn auf § 44 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. Sie oder er fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass sie oder er nicht aus der Partei ausgeschieden ist, welche die Liste eingereicht hat. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes entsprechend.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der Listennachfolgerin oder des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem die Annahmeerklärung eingegangen ist, unverzüglich mit. Im Falle von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche Bewerberin oder welcher Bewerber in den Sächsischen Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Sächsischen Landtages.
Eine nicht gewählte Bewerberin oder ein nicht gewählter Bewerber verliert die Anwartschaft als Listennachfolgerin oder Listennachfolger, wenn sie oder er der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich den Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und…
Liegen die Voraussetzungen für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes…
Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Listennachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest. Der Wahlleiter…
Für die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend. Neunter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl
Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Dieser benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.