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Die Gemeinde übergibt jeder Wahlvorsteherin und jedem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
den Vordruck der Wahlniederschrift,
den Vordruck der Schnellmeldung,
Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Vordrucke der Schnellmeldung (Anlage 19),
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.