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Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 39 gilt entsprechend.
Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, so hat sie oder er dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. 3In den Fällen des § 12b Absatz 3 unterrichtet sie oder er unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
1Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. 5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben. 6Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.