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1Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 15 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 15 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 15 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist. Fünfter Abschnitt Wahlvorschläge