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1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl in der Gemeinde nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 22 zusammen. 3Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soweit wie möglich auf.
1Nach Berichterstattung durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter ermittelt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis in der Gemeinde. 2Er stellt fest 3Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 4Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Im Anschluss an die Feststellung gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
1Nach dem Muster der Anlage 23 wird eine Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 22 sind von allen Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift mit der dazugehörigen Zusammenstellung.