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Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung werden die oberirdische Bodenschatzgewinnung sowie damit verbundene Sprengungen zur Auflockerung der zu entnehmenden Gesteine sowie damit verbundene Wasserhaltungen durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches in den Schutzzonen I, II, III, III A und III B in Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser sowie in den Schutzzonen I, II, II A, II B und III in Trinkwasserschutzgebieten für Talsperren nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, geregelt. Soweit einzelne Schutzzonen eines Wasserschutzgebiets nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten für diese die Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung, für die übrigen Schutzzonen des Wasserschutzgebiets gilt diese Verordnung.
die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie
Trinkwasserschutzgebiete sollen gemäß § 51 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit…
Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten, soweit eine Verritzung der Gesteinsschichten unterhalb des höchsten zu erwartenden…
die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen in Bereichen, die vor dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der Regionalplanung…
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet…
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.