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In der Schutzzone III sind genehmigungspflichtig:
die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes sowie
Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten, soweit eine Verritzung der Gesteinsschichten unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes nicht zu besorgen ist.
In der Schutzzone III sind verboten:
die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,
die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie
Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten, soweit eine Verritzung der Gesteinsschichten unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes zu besorgen ist.
In den Schutzzonen I, II, II A und II B sind verboten:
die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,
die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,
die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie
Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten.
die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,
Trinkwasserschutzgebiete sollen gemäß § 51 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit…
Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung werden die oberirdische Bodenschatzgewinnung sowie damit verbundene Sprengungen zur Auflockerung der zu…
Fassungsbereiche (Zone I) Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen…
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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