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die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen in Bereichen, die vor dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der Regionalplanung festgelegt worden sind, in diesem Fall gelten jeweils die Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes, oder
die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, die vor dem 16. Juli 2016 zugelassen worden ist, dabei gilt auch ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in der jeweils geltenden Fassung, als Zulassung.
Die Regelungen dieser Verordnung zur oberirdischen Bodenschatzgewinnung gelten nicht, sofern ein Vorhaben durch einen Braunkohlenplan zugelassen ist.
Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1…
In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der…
Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Für das…
Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung werden die oberirdische Bodenschatzgewinnung sowie damit verbundene Sprengungen zur Auflockerung der zu…
Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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