Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Dauer der Wahrnehmung der in Absatz 2 aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 45 des Saarländischen Besoldungsgesetzes erhalten Lehrkräfte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage.
Die Stellenzulage beträgt 1. für Fachlehrer an Grundschulen in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11, für Technische Lehrer in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11, soweit sie nicht die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik besitzen, und für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in Besoldungsgruppe A 12 bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule 51,13 Euro, 2. für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in Besoldungsgruppe A 12 und für Förderschullehrer in Besoldungsgruppe A 13 bei Verwendung als a) Fachleiter der Ausbildung für das Lehramt der Primarstufe, das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) oder das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen, b) Dozenten im Rahmen der Vorbereitung auf eine Staatsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes 76,69 Euro, 3. für Lehrkräfte der beruflichen Schulen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 bei einer Lehrtätigkeit an einer Justizvollzugsanstalt 51,13 Euro, 4. für Realschullehrer und Lehrer in Besoldungsgruppe A 13 bei Verwendung als Fachleiter der Ausbildung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) 76,69 Euro, 5. für Studienräte und Oberstudienräte bei Verwendung als Fachleiter an einem Studienseminar 76,69 Euro.