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Die Stellenzulage wird nur gewährt, wenn die Lehrkraft die Funktion nicht nur vorübergehend ausübt. Die Wahrnehmung der Funktion muss mindestens fünfzehn vom Hundert der Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen.
Studienräte und Oberstudienräte können die Stellenzulage für die Wahrnehmung einer Funktion nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 nur erhalten, soweit bei Anrechnung dieser Ämter die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 15 nicht überschritten wird.
Übt eine Lehrkraft mehrere der in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen aus, wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe die jeweils höhere gewährt.
Die Stellenzulage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule entfällt beim Bezug einer Zulage gemäß Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B des Saarländischen Besoldungsgesetzes.