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Die Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung vom 21. April 2016 (SächsGVBl. S. 177) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung einer über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schüler hinausgehenden Funktion (besondere Funktion) aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt.
Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt nur vor, wenn die besondere Funktion der Lehrkraft durch eine schriftliche Bestellung übertragen wurde. § 2 Zulage für Lehrkräfte an Ausbildungsstätten
Lehrkräfte, mit Ausnahme von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern, erhalten für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung von Studienreferendaren und Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage.
Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung an einer Ausbildungsstätte als
Leiter einer Ausbildungsstätte 400 Euro,
stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte 300 Euro,
Hauptausbildungsleiter 240 Euro,
Fachausbildungsleiter 65 Euro monatlich. § 3 Fachberaterzulage Lehrkräfte an Grundschulen, denen die ständige Wahrnehmung der Funktion als Fachberater übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage von monatlich 200 Euro.“
Der bisherige § 3 wird § 4 und die Angabe „31. Dezember 2020“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.