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1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. 2Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. 3Sie darf den Betrag nach Anlage VII nicht überschreiten. 4Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.