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Das Zeugnis über den Master-Abschluss weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ auch den Bezug auf eines der Lehrämter nach den §§ 2 bis 6 aus. Zeugnisse sind jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert. Sie enthalten eine Aussage über die Akkreditierung des Studiengangs.
Das Zeugnis enthält neben einer Gesamtnote auch Noten für die einzelnen Fächer, die Bildungswissenschaften, die Master-Arbeit sowie fachpraktische Prüfungen nach § 11 Absatz 8 des Lehrerausbildungsgesetzes. Alle Teilbereiche nach Satz 1 sind mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet.
Einzelne Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten ausgewiesen: 1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. Gesamtnoten, die aus verschiedenen Noten gebildet werden, errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten, gewichtet nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten. Die Gesamtnote weist zwei Dezimalstellen aus. Notenwerte mit der Dezimalstelle 5 werden abgerundet, Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.
Das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss enthält Notenwerte nach Absatz 3 Satz 1.
In dem Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung werden das Lehramt und die Fächer benannt, in dem und in denen ausgebildet und geprüft wurde. Das…
Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3…
Zeugnisse erhalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den…
Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW…
Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.