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Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die
mindestens 14 Jahre alt ist,
zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 32 oder
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 8.
noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
Leib oder Leben einer Person oder
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.