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Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen: Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit Zustimmung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder seinem Vertreter übermittelt werden.
besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder
wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen Die Verfassungsschutzbehörde hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Sie hat ihn ferner darauf hinzuweisen, dass sie sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
nur zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und
unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden.
Die Verfassungsschutzbehörde darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen Person zustimmen
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den Schutzgütern nach § 31 Absatz 3 entspricht,
aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 32 Absatz 2 entspricht,
zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 33 Absatz 1 benannten entsprechen.
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf sie nur übermitteln, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 37 entsprechend anzuwenden.
Leib oder Leben einer Person oder
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Schutzgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen.
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 38 Absatz 2 ist anzuwenden.