§ 16 MalerLackAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungenmit 10 Prozent,
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.