§ 1 MarkenG
Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1.
Marken,
2.
geschäftliche Bezeichnungen,
3.
geographische Herkunftsangaben.
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
Marken,
geschäftliche Bezeichnungen,
geographische Herkunftsangaben.