MarkenG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 38 MarkenGBeschleunigte PrüfungGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen · Teil 3, Abschnitt 1 § 37§ 39 Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.