Gesetze
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Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung und er sorgt für ihren ordnungsgemäßen Verlauf. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder können…
Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht…
einer der Beteiligten sie beantragt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.