§ 69 MarkenG
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
einer der Beteiligten sie beantragt,
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.