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Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Oberbergamt des Saarlandes zu stellen. Das Verfahren nach § 1 Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich nicht aus § 3 Absatz 1 etwas anderes ergibt.
Dem Antrag sind beizufügen:
ein Lebenslauf,
der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Gesundheitszeugnis oder eine von der in diesem Staat zuständigen Behörde ausgestellte entsprechende Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers,
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
eine Erklärung, dass der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.