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Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern Ausbildung und Prüfung den Anforderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach und im Markscheidefach vom 21. Februar 1980 (Amtsbl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Im Fall einer wesentlichen Abweichung in Bezug auf kann die Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und die Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß den Prüfungsvorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Satz 2 verlangt werden.
Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,
Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.
eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde,
(aufgehoben)
der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.