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Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie für die Durchführung der §§ 5 und 6 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) ist das Ministerium für Umwelt.