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im Marktstammdatenregister nach § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr.…
die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und…
Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich…
Hat der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder dass Daten im EES…
Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie gegebenenfalls unverzüglich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Bundesnetzagentur kann die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die Soweit ein behördliches Register mit energiewirtschaftlichem Bezug über eine geeignete elektronische Schnittstelle für einen Datenabruf verfügt, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Registerführung die Daten des entsprechenden Registers abrufen, um die im Marktstammdatenregister zu erfassenden Daten zu vervollständigen. Personenbezogene Daten werden von Satz 3 nicht erfasst.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.
Die Bundesnetzagentur kann registrierteeinen Marktakteureregistrierten Marktakteur, der eine natürliche Person ist, verpflichten, die von ihnenihm eingetragenen Daten innerhalb eines Monats zu prüfen und,und soweitgegebenenfalls notwendig,zu berichtigteberichtigen. Daten
Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.