§ 6 Abs. 1 PostSchliVVerordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zulässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf, sich…
§ 7 Abs. 2 SGBXISchVO NRWVerordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei oder den anderen Vertragsparteien eine Kopie des Antrags zu. Die Erwiderung des Antrags erfolgt binnen…
§ 6 Abs. 1 SchlichtVVerordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020
Der Antrag wird dem Antragsgegner übermittelt. Der Antragsgegner wird aufgefordert, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
§ 14 Abs. 5 VSBGGesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den…
Art. 12 Abs. 3 32019L0520Bei dem Vermittlungsverfahren nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme zu einem Streitfall spätestens sechs Monate nach…