Verordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020
(1)
Der Antrag wird dem Antragsgegner übermittelt. Der Antragsgegner wird aufgefordert, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
(2)
Erfolgt die Stellungnahme nicht fristgemäß, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert.
§ 6 SchlichtV
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