§ 31 Abs. 1 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
§ 23 Abs. 2 Nr. 4 MDBNDVerfSchVDVLehrplan
die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MDBNDVerfSchVDVDienstaufsicht
während der berufspraktischen Ausbildung, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin oder…
§ 22 Abs. 3 MDBNDVerfSchVDVDauer und Gliederung der Ausbildung
Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.
§ 32 Abs. 3 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
die Ausbildenden.