§ 34 Abs. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
§ 23 Abs. 2 Nr. 4 MDBNDVerfSchVDVLehrplan
die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Praktika und
§ 23 Abs. 2 Nr. 5 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar
§ 21 Abs. 2 Nr. 4 MntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1),