MedaillenV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 MedaillenVInkrafttretenVerordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen § 5Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5Anlage