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Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Das Recht der Schulträger, privatrechtliche Entgelte auf der Grundlage einer nicht beendeten Vereinbarung eines kommunalen Spitzenverbandes mit dem Land über die entgeltliche Schulbuchausleihe zu erheben, bleibt gewährleistet, solange der betreffende Schulträger keine Vereinbarung gemäß § 46a Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes geschlossen hat oder einer geschlossenen Vereinbarung beigetreten ist oder die betreffende Schule den Anschluss an das System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln in einem in Kraft befindlichen Medienkonzept nicht gemäß § 17 Absatz 3 des Schulordnungsgesetzes ausgewiesen hat. Anlage 1 zu § 7 Absatz 3 Besonderes Gebührenverzeichnis für die Festsetzung von Teilnahmegebühren in Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln an saarländischen Schulen (Medienausleihe-Gebührenverzeichnis) Vom 8. April 2026 1. Die Gebühr für die im Rahmen der entgeltlichen Medienausleihe zur persönlichen Nutzung zu überlassenden Schulbücher sowie Arbeitshefte, soweit die Arbeitshefte über eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) verfügen, beträgt je Schuljahr: 130 Euro 2. Die Gebühr für die im Rahmen der entgeltlichen Medienausleihe zum persönlichen Gebrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien in digitalen Formaten, soweit diese konventionelle Gegenstände wie zum Beispiel Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte, Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial oder Knetmasse oder Ähnliches ersetzen, sowie auf Lernsoftware, beträgt je Schuljahr: 30 Euro