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Die Verordnung gilt für Schulträger, die ein entgeltliches System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln (entgeltliche Medienausleihe) als zentrale Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 und § 46a Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einführen oder betreiben. Sie gilt für Schulen, die auf der Grundlage eines in Kraft befindlichen Medienkonzeptes gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes an eine solche entgeltliche Medienausleihe angeschlossen werden oder angeschlossen sind.