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Die Schulträger können für die Überlassung von Lehr- und Lernmitteln gegen die oder den gemäß § 15 Absatz 2 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 984; 1997 S. 147), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur angemessenen Ausstattung der oder des Schulpflichtigen eine Teilnahmegebühr gemäß § 46a Absatz 6 des Schulordnungsgesetzes festsetzen. § 16 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie § 12a Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Bei der Ermittlung der Höhe der durch Abgabenbescheid festzusetzenden Gebühr sind folgende Kostenbestandteile zu berücksichtigen:
Kosten, die von Schulträgern auf der Grundlage der durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Medienbedarfslisten auf in konventionellen oder digitalen Formaten eingeführte Schulbücher und Arbeitshefte aufgewendet werden, soweit die Arbeitshefte über eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) verfügen, und
Kosten, die von Schulträgern auf der Grundlage der durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Medienbedarfslisten oder in Kraft befindlicher Medienkonzepte auf zum persönlichen Gebrauch bestimmte Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien in digitalen Formaten aufgewendet werden, soweit diese konventionelle Gegenstände wie zum Beispiel Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte, Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial oder Knetmasse oder Ähnliches ersetzen, sowie auf Lernsoftware aufgewendet werden.
Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt den in dem als Anlage 1 aufzunehmenden Gebührenverzeichnis auszuweisenden Betrag des auf den jeweiligen Kostenbestandteil entfallenden Gebührenanteils anhand der von den Bildungsmedienanbietern mitgeteilten Preislisten der in das System der Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln aufgenommenen Schulbücher und gleichgestellten Arbeitsmittel sowie der marktüblichen Preise der digitalen Substitute der zur persönlichen Schulausstattung zu rechnenden Gegenstände unter Berücksichtigung der im Ermittlungszeitpunkt bekannten oder zu erwartenden Preisänderungen. Sie hat hierbei die sozialgesetzlichen Festlegungen des Bundes angemessen zu berücksichtigen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann der Ermittlung nach Absatz 3 einen Kalkulationszeitraum zugrunde legen, der drei Jahre nicht überschreiten soll. Sie stellt zu den Ermittlungen das Benehmen mit den Schulträgern her. Die Schulträger sind berechtigt, die Aufgabe der Herstellung des Benehmens der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Steuerungsgruppe zu übertragen. § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland bleibt unberührt.
Gebührenschuldner, die gemäß § 2 Absatz 2 des Schülerförderungsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung förderberechtigt sind, können auf Antrag von der Zahlung der gegen sie festgesetzten Gebühr befreit werden. Für die Antragstellung gelten die Vorschriften der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1155), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1351) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die durch eine Befreiung dem festsetzenden Schulträger entgehende Gebühr wird ihm durch das Land ersetzt.