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Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2.
Von den Einwohnerinnen oder Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
| Familienname | 0101 bis 0102,
| Vornamen | 0301, 0302,
| Doktorgrad | 0401,
| Geburtsdatum | 0601,
| Geschlecht | 0701,
| derzeitige Anschriften | 1200 bis 1213a,
| Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306,
| Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801,
| bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a und
| Sterbedatum | 1901.
| Geschlecht | 0701,
die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner als gefördert geltenden Wohnraum im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für…
| Geschlecht | 0701,
| derzeitige und frühere Anschriften | 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313,
| Familienname | 0101 bis 0102,
Wohnungsdaten: Lage, Größe (Fläche), Anzahl der Zimmer, Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Bestehen einer öffentlichen Förderung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.