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Zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Vernachlässigung Minderjähriger übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zum Ersten eines Quartals folgende Daten aller im vorangegangenen Quartal geborener Kinder oder zugezogener Minderjähriger: 1. Familienname (derzeitiger Name mit Namensbestandteilen) 0101-0102, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1213a, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a.