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Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen (§ 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 30a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung dem Landesverwaltungsamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Namen mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. Geschlecht 0701, 5. Staatsangehörigkeiten 1001, 6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 7. Einzugsdatum 1301-1305, 8. Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat 1401-1402, 1408-1409, 9. Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1503, 1505-1516b, 10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a. Die Meldebehörden sind berechtigt, die Daten auch im Rahmen einer Initialdatenlieferung zu übermitteln. Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist.