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Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum 30. September eines jeden Jahres folgende Daten der Kinder, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden (Schulanfänger): lfd. Nr. | Datenmerkmal | Datenblatt Datenblatt
| Familienname | 0101 bis 0102, 0201 bis 0204,
| Vorname | 0301 bis 0303,
| Tag der Geburt | 0601,
| gesetzliche Vertreter | 0902 bis 0906,
| derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1200 bis 1211,
| Geschlecht | 0701.
1Die SAKD übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 31 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen monatlich, jeweils zum 10. des auf den Zuzug folgenden Monats, folgende Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen: lfd. Nr. | Datenmerkmal | Datenblatt Datenblatt
| Familienname | 0101 bis 0102, 0201 bis 0204,
| Vorname | 0301 bis 0303,
| Tag der Geburt | 0601,
| gesetzliche Vertreter | 0902 bis 0906,
| derzeitige Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1200 bis 1211,
| Geschlecht | 0701.
2Die Daten von Schulanfängern sind nur zu übermitteln, wenn der Zuzug nach der jährlichen Datenübermittlung erfolgt. 3Die Daten schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu übermitteln.
die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes an Behörden des Freistaates Sachsen sowie
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder andere öffentliche Stellen sowie automatisierte Abrufe aus dem Melderegister werden…
regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der…
„(3) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, dessen Einwohner der Schulpflichtige ist, zum…
| Vornamen | 0301,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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