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Für Fälle, in denen aufgrund eines Abrufs nach § 38 Absätze 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes die Datensätze einer Vielzahl von Personen angezeigt werden, kann der Umfang der Trefferliste aus technischen Gründen eingeschränkt werden. § 1 Absatz 4 der Bundesmeldedatenabrufverordnung bleibt unberührt.
Abfragen der Gesundheitsämter dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zweiter Abschnitt Regelmäßige Datenübermittlung