MeldDÜV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 MeldDÜVDatenübermittlung an SicherheitsbehördenVerordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) Vom 30. Oktober 2015 § 2§ 4 Abfragen von Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden. § 2