Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zum Zweck der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermitteln die Meldebehörden der Landespolizeidirektion aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes folgende jeweils erforderliche Daten: 1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309, 10. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1081, 1801a, 11. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904.
Sind nach Absatz 1 Daten von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, so sind sie unverzüglich zu löschen.