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Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes übermitteln die Meldebehörden der hierfür zuständigen Behörde aus Anlass der An- und Abmeldung, der Änderung des Wohnungsstatus oder der Änderung der Staatsangehörigkeit regelmäßig zum Ersten des Folgemonats folgende Daten: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Staatsangehörigkeiten 1001, 1003, 4. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1223, 6. Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a, 1306, 7. bei Abmeldung ins Ausland: Staat und Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305, 1232, 8. die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen 9. bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs ins Ausland 1314, 10. Familienstand 1401, 11. Bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801a.
Die Datenübermittlung aus Anlass der An- und Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus nach Absatz 1 entfällt bei Wohnungen, die in derselben Gemeinde liegen.