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Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpflichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende…
Die zuständigen Behörden nach § 1 beziehungsweise §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) und nach § 1 der…
Die untere Gesundheitsbehörde stellt ihre Daten aus dem regionalen Gesundheitspersonalmonitoring gemäß § 8 des Gesundheitsausgaben- und…
Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln. Zu…
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach den §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.