Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 16 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG über eine untersagte Handlung in einem Überschwemmungsgebiet zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.