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Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG i. V. m. § 45 Abs. 1 SWG und § 141 Abs. 1 Nr. 5e, Abs. 3 SWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 einer Schutzbestimmung des § 3 zuwiderhandelt.