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Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Die Errichtung oder die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs bedürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
hochwasserangepasst ausgeführt wird
Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde soweit es sich nicht um Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Gefahrenabwehr oder um Handlungen handelt, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
das Entnehmen von Bodenbestandteilen,
das Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind
Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.
Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4. Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.